
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand August 2010
I. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
1.1) der Mietpreis richtet sich nach dem Angebot des Vermieters. Der Mietpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig.
1.2) Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 300 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.
1.3) Der Vermieter kann weiteren Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
1.4) Treibstoff geht, sofern nicht ausdrücklich anderslautend schriftlich vereinbart, zu Lasten des Mieters.
1.5) Bei Anmietung einer Corvette bzw. eines Mustangs, ist, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, der im Preis inkludierte Reifenverschleiß auf 1mm beschränkt. Für jeden weiteren mm wird eine Unterhaltsgebühr berechnet. Diese beträgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, 99,00 EUR pro mm und Reifen.
1.6) Stornierungsbedingungen
Bis zu 4 Wochen vor Anmietung wird eine Stornierungsgebühr von 50% des vereinbarten Miettarifes berechnet. Bis 2 Wochen vor Mietanfang 80%, ab zwei Wochen vor Mietantritt besteht der volle Anspruch des Entgelts.
2. Vorauszahlung
Vor Übergabe des Fahrzeuges ist eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Endpreises zu entrichten. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe der Selbstbeteiligung zu verlangen.
3. Fahrzeugnutzung
3.1) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur durch den Mieter und von den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers eines Fahrzeugs hängt vom Fahrzeugtyp ab. Der Mieter hat sicherzustellen, daß nur befugte Personen das Fahrzeug führen. Grundsätzlich ist ein in Deutschland ausgestellter Führerschein der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse erforderlich, der seit mindestens 3 Jahren gültig ist. Eine bloße Führerscheinverlusterklärung wird nicht akzeptiert. Zuverlässig ist im Notfall eine amtliche Bestätigung, dass der Führerschein nicht entzogen wurde, sondern nur verloren ist. Diese Bescheinigung muss über die gesamte Mietdauer gültig sein. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Vor Fahrzeugübergabe wird durch uns die Gültigkeit der Fahrerlaubnis durch Einsicht des Führerscheines geprüft. Ist diese nicht gegeben, kann das Fahrzeug an denjenigen Fahrer nicht übergeben werden. Der volle Anspruch des Entgelts bleibt in diesem Fall bestehen.
3.2) Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.
3.3) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, auf Geländeparkuren bzw. zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Verstößt der Mieter gegen das Verbot, das Fahrzeug im Gelände einzusetzen bzw. ist das Fahrzeug bei Rückgabe übermäßig verschmutzt, ist der Vermieter berechtigt, neben den Reparaturkosten für Schäden eine pauschale Reinigungs- und Instandsetzungsgebühr ohne einen detaillierten Nachweis zu berechnen.
3.4) Anzeigepflicht bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs hat der Mieter den Vermieter, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
3.5) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 0,5 Stunden überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar in Höhe von einer Fahrzeugstundenmiete. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1,5 Stunden überschritten, beträgt die Höhe der Entschädigung einen Tagessatz. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Zahlung in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen. Dieses bezieht sich auch auf die Ablehnung von Personen als Kunden, wenn nach subjektivem Eindruck Ansehen oder Sicherheit des Unternehmens oder die Unversehrtheit von Betriebseigentum gefährdet erscheinen.
5. Zustellungs- und Abholservice
Dieser Service bedarf der vorherigen Absprache. Bei Nutzung dieses Services stellt der Vermieter dem Mieter das Mietfahrzeug an einem von diesem gewünschten Ort bereit, soweit dieser nach Vorgaben der StVO erreichbar ist, bzw. holt es ab. Hierfür berechnen er pro Zustellfahrt oder Abholung eine Servicegebühr. Die Gebühr für eine Zustellung oder Abholung ist abhängig von der Entfernung zur Vermietstation und erfolgt nach Vereinbarung. Sofern der Vermieter den Mieter nicht antrifft, berechnet er für jeden vergeblichen Versuch eine Verwaltungsgebühr. Neben einer normalen Rückgabe während der Öffnungszeiten können auch eine andere Zeit oder einen anderen Ort (z. B. Hotel) abgesprochen werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Absprachen, so verlängert sich der Mietvertrag, bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in Besitz hat zu den veröffentlichten Preisbedingungen.
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
2.1) Haftpflichtversicherung: Versicherungssumme 100 Mio. EUR, für Personenschäden auf je 8 Mio. EUR begrenzt.
2.2) Vollkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden gilt eine Selbstbeteiligung die Sie der Reservierungsbestätigung entnehmen können, wenn dort nicht abweichend geregelt jedoch von 5.000 EUR.
2.3) Die Kontaktdaten des Versicherers liegen in jedem Fahrzeug aus oder können bei Buchung erfragt werden.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von EUR 100,00 ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV dieser Bestimmungen haftet.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
IV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung der StVO unbeschränkt für alle entstandenen Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschl. Fahrzeugteilen und Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet.
Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten – soweit angefallen.
Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c.), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
2. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel der vereinbarten Tagesmiete bzw. der zehnfachen Stundenmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
4. Für Ordnungswidrigkeiten wie z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsverstöße u.ä. wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,- berechnet. Der Mieter ist in jedem Fall zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet.
5. Die Haftung des Mieters für von ihm verursachte Sach- und Personenschäden Dritter bleibt von Vorstehendem unberührt. Der Mieter haftet auch für solche Schäden, die Dritten durch sein Verschulden verursacht entstehen und einen Haftpflichtversicherungsfall beim Vermieter begründen. Der Mieter stellt den Vermieter von solchen Ansprüchen Dritter bis zu einem Betrag von EUR 1.000,- frei. Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dass dieser bis zu dem Betrag von EUR 1.000,- Haftpflichtversicherungsleistungen in Anspruch nimmt, ist nicht begründet.
6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
V. Fälligkeit und Verjährung
1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.
2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
VI. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
Diese Bedingungen unterliegen den Gesetzen in Deutschland und müssen entsprechend interpretiert werden, ohne Beachtung der Prinzipien des Kollisionsrechts. Wenn eine Bestimmung dieser Bedingungen gesetzwidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar ist, so gilt diese Bestimmung als trennbar von diesen Bedingungen und beeinträchtigt nicht die Gültigkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Diese Bedingungen sind wirksam solange sie nicht oder bis sie von uns aufgehoben werden.